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Inklusion und Waldorfpädagogik

Aus den bisherigen Ausführungen zum Schulkonzept ergibt sich schon, dass wir unsere Pädagogik und Konzeption am Kind orientieren. Diese Orientierung am Kind und seinem Wohl ist das wichtigste Kennzeichen der Waldorfpädagogik. Das gilt für Regel-, Förder- und „inklusive“ Waldorfschulen, für Kinder mit und ohne „Behinderungen“. Wie im Abschnitt über „unsere besonderen Kinder“ angedeutet, hat bereits Rudolf Steiner der defizit-orientierten Sichtweise auf Menschen mit Behinderung klar widersprochen und war damit seiner Zeit weit voraus. Denn noch lange nach ihm wurde Behinderung als etwas Minderwertiges betrachtet.

Erst im Jahre 2006 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK) beschlossen. In diesem Dokument werden die allgemeinen, für alle Menschen geltenden und „unteilbaren“ Menschenrechte noch einmal – bezogen auf Menschen mit Behinderungen – formuliert und spezifiziert. Das Anliegen der BRK ist einerseits, dass die allgemeingültigen Menschenrechte niemandem wegen seiner Behinderung vorenthalten werden dürfen. Auf der anderen Seite verpflichtet sie dazu, die besonderen Bedürfnisse des je individuellen Menschen mit Behinderung zu beachten und zu erfüllen, damit er in den „vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten“ kommt.

Der wahrnehmende Blick auf den individuellen Menschen, auf das einzelne Kind, und die universelle Achtung vor seiner Würde vereint die Waldorfpädagogik und die BRK.

Um eine entsprechende, ganz am Kind orientierte Pädagogik zu verwirklichen, gehörte zur Waldorfschule von Anfang an der von ihr beanspruchte Rahmen eines „freien Geisteslebens“, d.h. der pädagogischen Unabhängigkeit von staatlichen Bestimmungen. Denn Schule darf aus unserer Sicht niemals der Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Ideen – oder Ideologien – dienen.

Die gegenwärtige Debatte über „Inklusion“ hat, typischerweise auf den Schulbereich zugespitzt, solch ideologische Züge, wo sie die Orientierung am Individuum verliert. Bestimmte gesellschaftliche Gruppierungen missbrauchen geradezu die UN-Behindertenrechtskonvention, indem sie aus der unteilbaren Einheit der dort formulierten Menschenrechte allein das Recht auf Teilhabe herausfiltern. Indem so die Rechte auf Selbstbestimmung und auf Bildung ausgeblendet werden, wird das Recht ins Gegenteil verkehrt: zum Zwang, eine ausschließlich mögliche „Eine Schule für alle“ zu besuchen. Unter diesem Zwang aber bleibt natürlich auch die wirkliche, dem Bedürfnis des Einzelnen entsprechende Teilhabe auf der Strecke.

Wir verwahren uns gegen solche Ideologie und gegen die – absolut nicht aus der BRK ableitbare – absurde Ansicht, Förderschulen seien ein Verstoß gegen die Menschenrechte. Wir befürworten die eigentlich selbstverständliche, auch im Grundgesetz der Bundesrepublik gesicherte Wahlfreiheit der Eltern, und zwar in beiden Richtungen: diese sollen, am Wohl des Kindes orientiert, entscheiden, welche Schule die richtige für ihr Kind ist. Wir begrüßen, dass die Landesregierung in NRW sich hierzu bekannt hat – und hoffen, dass die konkrete Politik sich an diesem Bekenntnis orientieren wird.

Das Kollegium und der Vorstand hat zu dieser Thematik wiederholt Stellung genommen. Wir halten diese „schulpolitischen“ Ausführungen, mit ergänzenden anderen Materialien zum Thema, auf einer Themenseite vor.

In unserer pädagogischen Arbeit orientieren wir uns nach wie vor, in lebendigem Austausch mit der Rudolf Steiner Schule Siegen, an den Bedürfnissen der uns anvertrauten Kinder.


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