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Donnerstag, 21. Juni 2012

Stellungnahme der JRS zur Umsetzung der UN-BRK

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  • Wir, das Kollegium und der Vorstand der Johanna-Ruß-Schule, begrüßen das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz Behindertenrechtskonvention, UN-BRK). Der Zweck dieses Übereinkommens (Art. 1), weltweit „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“, kann von jedem aufgeklärten Bewusstsein nur begrüßt und unterstützt werden.
  • Wir begrüßen auch den Artikel 24, der „das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung“ anerkennt. Eine Umsetzung in Landesrecht heißt nach unserem Verständnis unter anderem, das Recht der Eltern auf freie Schulwahl auch im Hinblick auf inklusive Beschulung zu garantieren. Denn Eltern sind verpflichtet, über den Bildungsweg ihres Kindes treuhänderisch in seinem Interesse zu entscheiden, und sie können zu der Ansicht kommen, dass das Recht ihres behinderten Kindes auf Bildung an einer inklusiven Schule besser verwirklicht wird als an einer Förderschule.
  • Eine im Gegenzug laufende Beschneidung dieser Rechte – d.h. eine Verpflichtung zum Besuch einer inklusiven Schule bzw. das Verbot eines selbstgewählten Besuches einer Förderschule – wäre nicht hinnehmbar. Sie widerspräche nicht nur dem freiheitlichen Geist der UN-BRK, sondern auch ihren expliziten Bestimmungen. Im Sinne der Unteilbarkeit der Menschenrechte, wonach dieselben „einander bedingen und miteinander verknüpft sind“ (Präambel, Buchstabe c), kann ein einzelnes Menschenrecht nicht dadurch verwirklicht werden, dass ein anderes, etwa die als erster Grundsatz (Art. 3, Buchstabe a) genannte „dem Menschen innewohnende Würde, seine individuelle Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen“, krass verletzt wird.
  • Die von bestimmten gesellschaftlichen Kräften vorgetragene Forderung nach schulpolitischer Durchsetzung einer ausschließlichen einheitlichen Schule für alle stellt einen krassen Widerspruch zur UN-BRK dar. Sie widerspricht darüber hinaus unserem Verständnis von gesellschaftlichem Pluralismus, der auch und gerade für ein modernes Schul- und Bildungswesen obligatorisch ist.
  • Nach unserem Verständnis ist es das Ziel der UN-BRK, einen individuellen Freiheitsraum für jeden Menschen mit Behinderung zu eröffnen und zu garantieren. Es ist nicht ihr Ziel – und es kann nicht Ziel eines Menschenrechtsdokumentes sein –, wissenschaftliche, pädagogische oder die persönlichen Lebensgestaltung betreffende Fragen zu entscheiden. Die Frage nach den Vor- und Nachteilen inklusiver Schulen oder Förderschulen ist Gegenstand erziehungswissenschaftlicher, gesellschaftlicher und ggf. waldorfpädagogischer Diskurse; letztgültig entscheiden kann sie einzig und allein das jeweils betroffene Kind bzw. seine Eltern.
  • Wir widersprechen entschieden der Ansicht, der in den Förderschulen allgemein – und den Förderschulen unserer Waldorf-Bewegung speziell – realisierte Erlebens- und Lernraum sei eine Diskriminierung. Diese Ansicht ist keineswegs von der UN-BRK gedeckt. Im Gegenteil sehen wir die Forderung der UN-BRK, dass Kindern die für sie weitestmögliche Welt- und Gemeinschaftserfahrung nicht aufgrund ihrer Behinderung verwehrt werden darf, in unseren Schulen realisiert.
  • Schule dient nach unserem Verständnis der Erziehung der Kinder; sie sollte nicht zur Erziehung der Gesellschaft, also zur Durchsetzung bestimmter gesellschaftspolitischer Ideen missbraucht werden.
  • Mit ebendiesem Anspruch, den Menschen bzw. das Kind in den Mittelpunkt der schulischen Erziehung zu stellen und den pädagogischen Prozess von inhaltlicher Fremdbestimmung freizuhalten, sind die Waldorfschulen angetreten. Diesem Anspruch dient der von den Waldorfschulen als Lebensbedingung geforderte, von Grundgesetz und Landesverfassung garantierte Freiraum zur Verwirklichung eigener pädagogischer Konzepte.
  • Dieser Freiraum beinhaltete von Anfang an auch die Ausprägung von Schulformen unabhängig von den Schulformen im öffentlichen Bereich. So übergreift die 12klassige Waldorfschule erstens den Primar- und Sekundarbereich und zweitens die Gliederungen innerhalb des Sekundarbereiches. Ebenso haben Waldorf-Förderschulen schon früh verschiedene Förderschwerpunkte zusammengefasst, und letztlich übergreifen integrative Waldorfschulen die Teilung von Regel- und Förderschule.
  • Wir legen höchsten Wert darauf, dass den Waldorfschulen und den Schulen in freier Trägerschaft insgesamt dieser Freiraum erhalten bleibt. Dies muss, unabhängig von Entwicklungen im öffentlichen Schulbereich, auch die Gründung und den Betrieb von Förderschulen umfassen. Jede staatliche Benachteiligung von Förderschulen in freier Trägerschaft wäre nicht hinnehmbar. Auch die Ressourcenzuteilung (Refinanzierung) hat sich, wie es im Wesentlichen bisher der Fall ist, nicht etwa am Vergleich der Schulformen zwischen öffentlichen und freien Schulen, sondern am schülerbezogenen Bedarf auszurichten. Die Waldorfschulen können ihren selbstgewählten und selbstausgestalteten, von Verfassung und Politik ausdrücklich gewollten Beitrag zur schulischen Bildung als Ergänzung und Bereicherung des öffentlichen Schulwesens (§ 100 SchulG NRW) nur ungehindert ausführen, wenn die pädagogische Freiheit sich auch auf die Gestaltung der Schulform bezieht.

Verabschiedet von der Lehrerkonferenz und dem gemeinsamen Vorstand der Johanna-Ruß-Schule, Siegen, Mai/Juni 2012


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